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Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Dabei können einzelne Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden.