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Über die Zulassung zur Qualifizierungsmaßnahme entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag nach Maßgabe des Bedarfs gemäß § 2 Absatz 1 sowie nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und Leistung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Im Rahmen der Würdigung von Eignung, Befähigung und Leistung sind Zeiten einer bereits ausgeübten Unterrichtstätigkeit an Grundschulen, insbesondere Gründe für eine bereits erfolgte Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, besonders zu berücksichtigen. Abschnitt III Staatsprüfung