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Die Qualifizierungsmaßnahme enthält wesentliche Elemente der regulären Ausbildung für das Lehramt für die Primarstufe und umfasst fächerübergreifende sowie fächerspezifische Anteile. Die Ausbildungsinhalte und zu entwickelnden Kompetenzen (Kenntnisse, kritische Reflexion, Handlungsstrategien) betreffen vor allem die
Grundzüge der modernen Grundschulpädagogik, -didaktik und -methodik,
geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, Regelungen und Richtlinien für die Arbeit in der Grundschule sowie
theoretischen und praktischen Grundlagen in den Fächern der Stundentafel der Grundschule mit Schwerpunkten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht.
Die Qualifizierungsmaßnahme dauert 18 Monate. Sie findet unter der Verantwortung einer Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters statt; dies ist die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars für die Primarstufe oder eine von dieser oder diesem beauftragte Fachleiterin oder ein von dieser oder diesem beauftragter Fachleiter. Wird die Qualifizierungsmaßnahme durch Krankheit, Mutterschutz oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, ist sie durch das Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters angemessen zu verlängern.
Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst die Ausübung einer achtzehnmonatigen Unterrichtstätigkeit als Lehrkraft an einer Grundschule im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und geht mit einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung einher. Die berufsbegleitende Zusatzausbildung umfasst nach Maßgabe eines vom Ministerium für Bildung und Kultur festgelegten Ausbildungsplans Die Leitung der Grundschule, an der die Lehrkraft während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme eingesetzt ist, fördert die Ausbildung unter Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten, insbesondere durch schulorganisatorische Maßnahmen, die der Lehrkraft die Durchführung des Ausbildungsunterrichts sowie den Besuch der Ausbildungsveranstaltungen gestatten. Sie bestellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur eine geeignete anderweitige Lehrkraft (betreuende Lehrkraft), welche die Durchführung des Ausbildungsunterrichts sicherstellt, die Lehrkraft diesbezüglich betreut sowie die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter unterstützt und berät.
den Besuch von Veranstaltungen an vom Ministerium für Bildung und Kultur bestimmten Einrichtungen der Lehrkräfteausbildung oder der Lehrerfort- und -Weiterbildung (insbesondere am Studienseminar für die Primarstufe sowie in der Abteilung Fort- und Weiterbildung des Bildungscampus Saarland) sowie
ergänzenden Ausbildungsunterricht in Form von Hospitationen und Unterricht unter Aufsicht.
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat sich durch in der Regel zwei Unterrichtsbesuche pro Ausbildungshalbjahr vom Ausbildungsstand der Lehrkraft zu überzeugen. Die betreuende Lehrkraft und die Schulleiterin oder der Schulleiter können bei den Unterrichtsbesuchen anwesend sein. An den Unterrichtsbesuch schließt sich dessen Besprechung und Beurteilung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter an. Besprechung und Beurteilung des Unterrichtsbesuchs werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter in einer begründeten Bewertung zusammengefasst, die über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Die Bewertung wird der Lehrkraft bekannt gegeben und zu den Ausbildungsakten genommen.
Veranstaltungen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, die bereits vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme besucht wurden, werden vom Ministerium für Bildung und Kultur angerechnet. Eine Unterrichtstätigkeit an Grundschulen vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme kann das Ministerium für Bildung und Kultur bis zu einer Dauer von neun Monaten anrechnen.
Über die Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ist ein Nachweis zu führen.