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Die Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt. Es entscheidet über alle Angelegenheiten der Prüfung, soweit in dieser Ordnung keine anderweitige Zuweisung getroffen ist.
Für die Durchführung der Staatsprüfung werden vom Ministerium für Bildung und Kultur Prüferinnen und Prüfer in das Prüfungsamt berufen. Die Beauftragung erfolgt auf zwei Jahre.
Zur Abnahme der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung im Rahmen der Staatsprüfung wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen bestimmten Prüferinnen oder Prüfern besteht, die über die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe verfügen sollen. Vorsitzende oder Vorsitzender eines Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur, die oder der über die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe oder eine entsprechende Befähigung verfügen soll.
Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren.