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Der vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegende Teil der Ersten Staatsprüfung besteht in jeder der beiden Fachprüfungen nach § 3 Abs. 2 aus einer mündlichen Prüfung von 40, in der Fachprüfung des Studiengangs Musik bei Einbeziehung fachpraktischer Anteile von bis zu 60 Minuten Dauer. Abweichend von Satz 1 besteht die Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer, die sich aus einer je 20-minütigen Teilprüfung in jedem der drei Studienfächer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 zusammensetzt.
Für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung werden in das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer vom Ministerium für Bildung und Kultur berufen. Die Prüferinnen und Prüfer sollen in der Regel Professorinnen oder Professoren der in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen, die Beisitzerinnen und Beisitzer Lehrkräfte mit einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Lehramtsbefähigung, insbesondere Fachleiterinnen oder Fachleiter, Fachberaterinnen oder Fachberater der Schulaufsichtsbehörde, sein. Die Beauftragung erfolgt auf zwei Jahre; sie verlängert sich jeweils um weitere zwei Jahre, wenn sie nicht widerrufen wird oder durch Ausscheiden der oder des Berufenen aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis erlischt.
Zur Abnahme der jeweiligen Fachprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus einer oder einem Vorsitzenden, mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer besteht, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen bestimmt wurden. In der Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) wird abweichend von Satz 1 ein Prüfungsausschuss für jede Teilprüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur.
Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde wird zu den Prüfungen im Fach Religion eingeladen und kann dabei anwesend sein.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Wunsch des Prüflings bei der Prüfung bis zu drei Mitgliedern der betreffenden Hochschule, die nicht Prüflinge des betreffenden Prüfungstermins sind, die Anwesenheit als Zuhörerinnen oder Zuhörer gestatten.