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Die Prüfungsgegenstände ergeben sich aus den Ausbildungsinhalten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er pädagogische, psychologische, rechtliche, didaktische und methodische Kenntnisse und Einsichten auf die schulpraktische Arbeit in der Grundschule anzuwenden und in größere Zusammenhänge einzuordnen weiß.