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Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Lehrproben sowie die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Die mündliche Prüfung darf nur abgelegt werden, wenn die Noten der beiden Lehrproben jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.
Die Lehrkraft erwirbt mit dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe.
Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Übertragung eines Amtes, für das die Lehrkraft durch die Prüfung die Befähigung erworben hat.