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Die jeweilige Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der Endnoten fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
Die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen ist bestanden, wenn In allen übrigen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
im Fach Berufliche Grundkompetenz die Endnote mindestens „ausreichend“ lautet und die Endnote in den beiden schriftlichen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ lautet oder
in einem der beiden schriftlichen Prüfungsfächer die Endnote „mangelhaft“ durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in dem anderen schriftlichen Prüfungsfach oder durch eine mindestens „gut“ lautende Endnote im Fach Berufliche Grundkompetenz ausgeglichen wird, wobei die Endnote in dem anderen schriftlichen Prüfungsfach im Fall des Ausgleichs durch das Fach Berufliche Grundkompetenz mindestens „ausreichend“ betragen muss, oder
in einem der beiden schriftlichen Prüfungsfächer die Endnote „ungenügend“ durch eine mindestens „gut“ lautende Endnote in dem anderen schriftlichen Prüfungsfach oder eine „sehr gut“ lautende Endnote im Fach Berufliche Grundkompetenz ausgeglichen wird, wobei die Endnote in dem anderen schriftlichen Prüfungsfach im Fall des Ausgleichs durch das Fach Berufliche Grundkompetenz mindestens „ausreichend“ betragen muss.
Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird von allen Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Das Protokoll ist mit dem Siegel der Schule zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung im Anschluss an die Schlusskonferenz bekannt.