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Im Anschluss an jede Lehrprobe berät der Prüfungsausschuss (§ 14 Absatz 2) über die Lehrprobe und bewertet sie mit einer Note gemäß § 23. Vor der Beratung soll der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme zu seiner Lehrprobe abgeben. Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen; die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Eine Lehrprobe ist bestanden, wenn ihre Bewertung gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lautet. Ein mangelhaftes Lehrprobenergebnis kann jedoch durch eine mindestens befriedigende Vornote in demselben Unterrichtsfach/Lernbereich ausgeglichen werden; die Note „ungenügend“ in einer Lehrprobe und mangelhafte Ergebnisse der Lehrproben in den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten können nicht ausgeglichen werden.
Aus den Einzelnoten für die Lehrproben gemäß Absatz 1 wird eine Endnote in entsprechender Anwendung von § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 errechnet. Hat ein Notenausgleich gemäß Absatz 2 stattgefunden, ist für die Ermittlung der Endnote von der Note gemäß Absatz 1 auszugehen.
Eine Lehrprobe, die mit „ungenügend“ bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden; das gleiche gilt für eine Lehrprobe, deren mangelhaftes Ergebnis nicht gemäß Absatz 2 ausgeglichen werden kann. Wird auch bei der Wiederholung die Note “ausreichend“ nicht erreicht, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.