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Die Richtervertretungen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihnen sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Bei Einstellungen sind ihnen auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. An Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern von der Dienststelle geführt werden, kann ein Mitglied der zu beteiligenden Richtervertretung teilnehmen.
Bei der Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts sind der zu beteiligenden Richtervertretung unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. Die Richtervertretung hat Anspruch auf unverzügliche Überlassung der für die Besetzungsentscheidung maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen und kann bereits dann zu dem Bewerberfeld Stellung nehmen.
Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten dürfen ebenso wie Besetzungsberichte und Besetzungsvoten nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden. Dies gilt nicht für listenmäßig aufgeführte Personaldaten, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind.
Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist die Richtervertretung frühzeitig und fortlaufend zu informieren. An Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, kann die Richtervertretung beratend teilnehmen.
Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Richterin oder des Richters der Richtervertretung zur Kenntnis zu bringen.
Ein Mitglied der Richtervertretung kann auf Wunsch der Richterin oder des Richters an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden.
Die Einhaltung des Datenschutzes obliegt der Richtervertretung. Der Dienststelle sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 41 kann die Richtervertretung in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten…
Soweit die Richtervertretung an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und…
Wird eine Maßnahme, der die Richtervertretung zugestimmt hat, von der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat diese die Richtervertretung unter…
Die Richtervertretung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist oder sich an der Beschlussfassung im Umlaufverfahren…
Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Dienststellen, Richterinnen oder Richter betreffen, gibt die Stufenvertretung den Richterräten Gelegenheit…
Abweichend von Absatz 1 ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Richtervertretung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.