Gesetze
Gesetz wird geladen …
Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Finanzgerichtsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster kommen.
vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und
Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus
den Finanzgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Finanzgerichts,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.