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Von den weiteren Mitgliedern müssen vier aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und je zwei aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln kommen.
vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Eine ständige Beisitzerin oder ein…
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die regelmäßige Vertreterin oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.