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Die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrates erfolgt unmittelbar und geheim nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wird nur ein Vorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.
Mitglieder, die nach § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 aus einem bestimmten Gerichtsbezirk kommen müssen, werden nur von den Richterinnen und Richtern dieses Bezirks gewählt.
Die vorsitzende Person des Präsidialrates wird von allen Richterinnen und Richtern des Gerichtszweiges nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt.
Die Mitglieder des Präsidialrats und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.
Die Mitglieder des Präsidialrats müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist.…
Die Wahl zum Präsidialrat erfolgt gleichzeitig mit den Richterratswahlen. Die für die Richterratswahlen zuständigen Wahlvorstände führen auch die Wahl zum…
Die Mitglieder des Richterrates werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Die Wahl erfolgt in jedem Gerichtszweig…
Scheidet die vorsitzende Person aus dem Präsidialrat aus oder ist sie verhindert, so tritt die nichtgewählte Präsidentin oder der nichtgewählte Präsident mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.