Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes entsprechend.
Bei einem Dienstvergehen, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt, ist § 15 des Landesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden.
In Disziplinarsachen (§ 43 Nr. 1) sind die Vorschriften des für die Beamten des Landes geltenden Disziplinarrechts entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz…
Für die Tilgung von Maßnahmen nach Absatz 1 in den Personalakten und die Zulässigkeit der Verfolgung von Pflichtverletzungen gilt das Landesdisziplinargesetz…
Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts…
Auf die Zurückstufung nach den Absätzen 1 bis 4 finden ansonsten die Vorschriften betreffend die Zurückstufung nach dem Landesdisziplinargesetz Anwendung.
Wird ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts, der einem Redlichkeits- oder Integritätsverfahren zugrunde liegt, durchgeführt, so bleiben in Bezug…
Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.