Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
In Disziplinarsachen (§ 43 Nr. 1) sind die Vorschriften des für die Beamten des Landes geltenden Disziplinarrechts entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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