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Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig.
Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Im Übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
Gegen Richterinnen und Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. Andere Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage hin durch die Richterdienstgerichte verhängt werden.
Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts…
Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.