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Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über eine Maßnahme gemäß § 78 Absatz 4 Satz 1 obliegen derjenigen Stelle, welche die Dienstaufsicht über die Richterin oder den Richter ausübt. Befindet sich die Richterin oder der Richter bereits im Ruhestand oder tritt sie oder er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so ist diejenige Stelle zuständig, welche die Dienstaufsicht vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt ausgeübt hat.
Das Justizministerium kann ein Disziplinarverfahren einleiten oder ein Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Es kann im Einzelfall eine andere Stelle seines Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen.
Die Disziplinarklage wird von dem Justizministerium erhoben.
Die Disziplinarklage wird durch die nach Absatz 2 zuständige Stelle erhoben.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über einen Verweis obliegen derjenigen Stelle, welche die…
Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die vor Beginn…
Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die übertragenen Disziplinarbefugnisse im Einzelfall selbst auszuüben. Über die Einleitung von…
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein…
Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Richterin oder einen Richter, wenn sie oder er die Beteiligung des Richterrats beantragt. Die Richterin oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.