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Für die Verfahren nach § 67 Nummer 2 (Versetzungsverfahren), Nummer 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung und des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Gerichtsbescheid sind nicht anzuwenden. Abschnitt 2 Versetzungsverfahren
Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten in Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten die §§ 9 bis 52 des…
Für die Verfahren nach § 43 Nr. 2 (Versetzungsverfahren), Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des…
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit sie nicht zu den…
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.