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Das Dienstgericht entscheidet
in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 31 und 30 des Deutschen Richtergesetzes),
bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),
bei Anfechtung
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 32 und 30 des Deutschen Richtergesetzes),
der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags entlassen, durch die ihre Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes und
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung…
über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts und
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),
Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
§ 70 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 2 Dienstgericht für Richter
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.