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Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 76 Absatz 3 müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter bestellt. Die zuständigen Berufsverbände können dem Justizministerium Beisitzerinnen und Beisitzer vorschlagen.
Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.
§ 69 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend.
Sind die regelmäßigen Vertreterinnen oder Vertreter an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) aus den Richterinnen und…
Die nicht ständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte sein und das 35.Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der obersten Dienstbehörde…
Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid (§ 3 Satz 2 und 3) zu leisten.
In Disziplinarsachen, auch der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder im Ruhestand, und im Prüfungsverfahren nach dem Landesrichter- und…
Die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie deren Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von einem Wahlausschuss…
Die Heranziehung des nicht ständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.