§ 4 LSchVVerordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) Vom 19. Februar 1990
Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die nicht nach § 3 Abs. 3…
§ 5 Abs. 1 SächsLSchiedRehaVOSächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 4 LSchV NRWVerordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertreter, die nicht nach § 3 Abs. 3 mit einjähriger…
§ 4 Abs. 1 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die Amtsperiode endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung zur…
§ 4 Abs. 1 SGB8SchiedsV SL 2019Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe Vom 13. Mai 2019
Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schiedsstelle betragen vier Jahre. Die Amtsperiode beginnt mit der Benennung…