§ 3 SächsLSchiedRehaVOSächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
§ 20 LSchVVerordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Landesschiedsstelle (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV) Vom 19. Februar 1990
Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 23 RehaSchiedsV SLVerordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Vom 16. Juli 2013
Zuständige Behörde nach § 111b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und dieser Verordnung ist das Ministerium für Soziales,…
§ 20 LSchV NRWVerordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 1 SGB5ZustV SLVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch Vom 14. Januar 1992
Zuständige Behörde nach § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3, § 110 Abs. 1 und 2, § 111 Abs. 4 und § 114 Abs. 2 und 4 SGB V ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und…