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Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die nicht nach § 3 Abs. 3 bestellt oder benannt worden sind, beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterinnen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1992.