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Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wird eine Gebühr von 1.500 Euro bis zu 2.500 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 1.000 Euro erhoben.
Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 SGB V beträgt die Verfahrensgebühr 767 Euro.
Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Mindestgebühr von 511 Euro erhoben.
Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der/die Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle durch Beschluss; die Gebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe fällig.