Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vorsitz und seine Stellvertretung erhalten auf Antrag von der Geschäftsstelle Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte des Landes nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung. Sie erhalten für sonstige notwendige Barauslagen und für den Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag, den die beteiligten Organisationen einvernehmlich mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet das zuständige Ministerium.
Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertretungen erhalten eine Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand von der entsendenden Organisation nach deren Regelungen.
Der Vorsitz, die weiteren unparteiischen Mitglieder und die Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für…
Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf…
Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den jeweiligen Organisationen, die bestellt haben, nach…
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand…
Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und seine Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des…
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.