Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.
In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer benannt werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie/ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
§ 9 Abs. 2 und die §§ 11 bis 13 finden entsprechende Anwendung.
In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer benannt werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Antrag nicht gebunden.
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über…
Kommt eine Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht zustande, für die ein Verfahren der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches…
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten…
Kommt eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so…
Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.