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Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht zu Stande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.
In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer benannt werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Antrag nicht gebunden.
In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grund eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie/ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.