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Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V oder nach § 115 Abs. 1 SGB V bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zu Stande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle von einem der Vertragspartner gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Verfahrens aufzuführen, über die eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet dem/den Vertragspartner(n) eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert ihn/sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Es bleibt den Vertragspartnern unbenommen, weiter zu verhandeln.
Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Der Vertragspartner, der die Kündigung eines Vertrags nach § 112 Abs. 1 SGB V oder § 115 Abs. 1 SGB V ausspricht, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hierüber zu unterrichten.