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Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer Statistik betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die oder der Einzelne zuvor schriftlich eingewilligt hat, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, die sich auf öffentliche Stellen im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht auf Grund einer eine Bundes- oder Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
Einzelangaben, deren Übermittlung oder Veröffentlichung durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und
Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind, insbesondere wenn sie mit Einzelangaben anderer zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach § 14 oder auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift sind.
Die Regelungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 und 10 des…
Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese…
„Statistische Geheimhaltung“ bedeutet, dass direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte vertrauliche…
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine…
Die Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 2 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben auf Grund einer besonderen Ermächtigung oder § 19 sind.
Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.