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1Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassungen Ausschüsse. 2Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen. 3Die Ausschüsse sind Organe des Landtages. 4Sie sind zur baldigen Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. 2. Titel Untersuchungsausschüsse