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1Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. 2Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Ausschussmitglied vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen wird und seine Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist.
1Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 2Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschussmitglied gemäß § 41 Abs. 3 vertreten.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschussmitglieder keine Anwendung.