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Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 LuftVG ist für die in § 1 genannten Flughäfen das für den Verkehr zuständige Ministerium, für die übrigen Flughäfen und für Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
Sollten für einen Flugplatz beide der in § 2 dieser Verordnung genannten Bezirksregierungen zuständig sein, so bestimmt das für den Verkehr zuständige…
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Genehmigung von und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1 des…
Anhörungsbehörde nach § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ist die Bezirksregierung.
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101) in der jeweils…
Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach § 18 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG wird den nach §…
Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.