LuftFzgG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 LuftFzgGGesetz über Rechte an Luftfahrzeugen · Erster Teil, Erster Abschnitt § 19§ 21 Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. § 19