LuftFzgG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 LuftFzgGGesetz über Rechte an Luftfahrzeugen · Erster Teil, Erster Abschnitt § 3§ 5 Das Recht des Gläubigers aus dem Registerpfandrecht bestimmt sich nur nach der Forderung. § 3