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Die Vorbereitung des Umzugs, das Suchen und Besichtigen einer Wohnung und die Umzugsreise der oder des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung werden insgesamt mit einer Fahrtkostenpauschale abgegolten. Die Pauschale wird bemessen nach dem Vierfachen der vollen Entfernungskilometer zwischen der bisherigen und der neuen Wohnung und beträgt 30 Cent für jeden Kilometer.
Liegt die neue Wohnung im Ausland, sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 Absatz 2 Nummer 7 bei der Bemessung der Pauschale höchstens 600 Entfernungskilometer zu berücksichtigen.
Ist innerhalb der letzten fünf Jahre ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 des…
Die Fahrtkostenerstattung beträgt für jede Fahrt von der Wohnung zur neuen Dienststelle 20 Cent für jeden Entfernungskilometer, der die Strecke zwischen Wohnung…
Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden als Pauschale erstattet. Die pauschale Erstattung beträgt
Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die…
Sind für den umzugsbedingten vorübergehenden Unterhalt zweier Wohnungen tatsächliche Aufwendungen entstanden, werden diese für bis zu zwei Kalendermonate als…
In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.