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Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsaufwendungen. Sie beträgt
für Berechtigte 1 000 Euro und
für jede auch nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehörende Person 200 Euro.
Für denselben Umzug kann eine Pauschvergütung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nur einmal gewährt werden.
Eine berechtigte Person, die eine eigene Wohnung einrichtet, erhält für sich und die berücksichtigungsfähigen Personen eine Pauschale für sonstige Umzugskosten…
Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne…
Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden als Pauschale erstattet. Die pauschale Erstattung beträgt
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
Für denselben Umzug wird die Pauschvergütung nur einmal gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Pauschvergütung gewährt.
Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn sie schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. Die Entscheidung über die Gewährung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.