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Die Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen, Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen, die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland oder für eine ihrer Vorgängerlaufbahnen erworben haben.