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Eine Einstellung in einem Beförderungsamt ist zulässig, wenn es sich bei der Bewerberin oder dem Bewerber um eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten, eine frühere Richterin oder einen früheren Richter oder um eine Beamtin oder einen Beamten eines anderen Dienstherrn handelt und das Beförderungsamt bereits verliehen war.
Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt ist zulässig, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber eine zusätzliche, für die Laufbahn oder die zu besetzende Stelle förderliche, über die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachweisen kann oder
Bei der Einstellung früherer Richterinnen oder Richter in ein Beamtenverhältnis gilt § 47 Absatz 3 entsprechend.
Voraussetzung für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig ist. Es können hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung waren, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2…
Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sind regelmäßig zu durchlaufen. Eine Einstellung in einem…
die inhaltliche Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einstellung im Beförderungsamt (§14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2),
Haben Beamtinnen oder Beamte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach…
in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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