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In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nach amtsärztlichem Gutachten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist und
die Prüfung nach § 4 Absatz 1 bestanden hat oder
außerhalb des Vorbereitungsdienstes die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat oder
außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des § 4 Absatz 1 entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.