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In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer
die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bestanden oder
außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des § 9 Absatz 1 entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist und
über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt und
nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst uneingeschränkt geeignet ist.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.