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Bei der Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe können auf Antrag Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen.
§ 4 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. 2. Gehobener Dienst