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Bei der Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe können auf Antrag Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.
§ 4 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.