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Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden bis zu zwölf Monate Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der in § 8 Absatz 1 geforderten Vorbildungsvoraussetzungen geführt haben. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden:
Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder
feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die in anderen beruflichen oder dienstlichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erworben wurden,
wenn sie nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst darf zwölf Monate nicht unterschreiten.
Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu acht Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden:
Auf Antrag können von der Einstellungsbehörde bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden:
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er beinhaltet die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 sowie die Laufbahnprüfung gemäß § 10.
Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen. Auf Antrag können Zeiten…
Auf den Vorbereitungsdienst werden 24 Monate der Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der für die Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1…
Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.