Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er beinhaltet die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 und wird durch anrechenbare Zeiten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen um zwölf Monate verkürzt. Die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 beginnt zum 1. eines Quartals und dauert 24 Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung gemäß § 7 sowie die Laufbahnprüfung gemäß § 10.
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten gemäß §§ 8 Absatz 2, 9 Absatz 2 sowie beim jeweils erstmaligen Nichtbestehen der Ausbildung von Gruppenführerinnen und Gruppenführern sowie der Vertiefungsausbildung nach der Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW gemäß Anlage 2, der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer gemäß § 13 Absatz 7 oder der Abschlussprüfung gemäß § 14 Absatz 7 kann die Ausbildung um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Verlängerung darf insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann auch bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.
Bei erneuter Nichterfüllung der Leistungsanforderungen eines bereits wiederholten Ausbildungsteils gemäß §§ 8 Absatz 2 Satz 3, 9 Absatz 2, bei wiederholter Nichtzulassung zu einer der in Absatz 2 genannten Prüfungen oder bei erneutem Nichtbestehen oder der Notwendigkeit der Verlängerung der Ausbildung über die Höchstgrenze des Absatz 2 Satz 2 hinaus endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem mitgeteilt wird, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes deshalb nicht mehr erreicht werden kann.
Über die Verlängerung aus Anlass von Beurlaubungs-, Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten gemäß § 8 Absatz 2, bei erstmaliger Nichtzulassung zur Rettungssanitäter- oder Laufbahnprüfung…
Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Absatz 5 und 6, § 21 a Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens…
Der Vorbereitungsdienst kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 12 Absatz 3 und 4) und bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 28…
Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre…
Der Vorbereitungsdienst kann, wenn das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Er ist auf Vorschlag des…
unterbrochen wurde und aufgrund der Unterbrechung die Ziele und Mindestanforderungen der Ausbildung gemäß § 9 innerhalb der verbleibenden Ausbildungsdauer nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.