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Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die nach § 120 Hochschulgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) in der früheren dienstrechtlichen Stellung verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.
Soweit vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) Professorinnen und Professoren überwiegend Lehraufgaben…
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der…
Die Lehrverpflichtung bei Lehrpersonen im Beamtenverhältnis beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 9 LVS, 2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren…
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der…
Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt…
Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.