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Die Lehrverpflichtung bei Lehrpersonen im Beamtenverhältnis beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 9 LVS, 2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase 4 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS, 3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben a) je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben 12 bis 16 LVS, b) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit im Studienkolleg 21 LVS, 4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden bis zu 8 LVS, 5. Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit 4 LVS, 6. Akademische Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit 6 LVS.
Die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 befristet um bis zu 5 LVS höher festgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass sie vorübergehend zusätzlich Aufgaben der Lehre in ihrem Fach wahrnehmen. Die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis zu fünf Jahre um bis zu 5 LVS niedriger festgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass sie vorübergehend zusätzliche Aufgaben im Bereich der Forschung in ihrem Fach wahrnehmen. Abweichende Festlegungen nach Satz 2 sind innerhalb der gleichen Lehreinheit im Rahmen der vorhandenen Personalausstattung kapazitätsneutral auszugleichen. Satz 3 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, die sich nach § 43 Absatz 2a Satz 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes in der Bewährungsphase befinden, wenn die jeweilige Professur insbesondere im Rahmen eines koordinierten Forschungsprogramms überwiegend mit Mitteln Dritter finanziert wird oder im Rahmen eines Folgeantrages finanziert werden soll. Die abweichende Festlegung kann in diesen Fällen bis zum Abschluss des Evaluierungsverfahrens erfolgen.
Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase kann die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Qualifizierungsstandes und des Umfangs anderer dienstlicher Aufgaben auf ihren Antrag auf bis zu 4 LVS gesenkt werden.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen so eingesetzt werden, dass bei ausschließlicher Lehrtätigkeit die wöchentliche Lehrbelastung 24 LVS nicht übersteigt.