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Die Lehrverpflichtung bei Lehrpersonen im Beamtenverhältnis beträgt für 1. Professorinnen und Professoren 18 LVS, 2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben 22 bis 26 LVS.
Die Festsetzung der Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt für abgeordnete Beamtinnen und Beamte, die die Aufgaben der Lehrpersonen nach Absatz 1 Nummer 2 wahrnehmen, in der Abordnungsverfügung.