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An der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar beträgt die Lehrverpflichtung der 1. Professorinnen und Professoren a) bei Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern 18 LVS, b) bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 LVS, 2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren a) in der ersten Anstellungsphase 4 LVS, b) in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS, 3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben a) bei Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern 20 bis 24 LVS, b) bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 12 bis 16 LVS.
Wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass Professorinnen und Professoren vorübergehend zusätzliche Aufgaben in ihrem Fach wahrnehmen, kann auf Antrag der Hochschule die Lehrverpflichtung abweichend von Absatz 1 Nummer 1 befristet bei Buchstabe a um bis zu 2 LVS und bei Buchstabe b um bis zu 5 LVS höher festgesetzt werden.
Die Festsetzung der Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt durch das Ministerium für Bildung und Kultur.
Professorinnen und Professoren können von der Hochschulleitung nach Anhörung des Senats für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend mit künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschungsaufgaben betraut werden, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.