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Für Lehrpersonen in einem Beschäftigungsverhältnis richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses.
Nehmen Beschäftigte auf Grund vertraglicher Vereinbarungen die gleichen Dienstaufgaben wie die in § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 genannten Lehrpersonen wahr, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. In den Arbeitsverträgen ist die Anwendung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren.
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, bis zu 4 LVS.
Die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 45 des Saarländischen Hochschulgesetzes ist auf höchstens 8 LVS festzusetzen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die die Möglichkeit zur Vorbereitung eines kooperativen Promotionsverfahrens mit einer Universität einräumen, ist die Lehrverpflichtung auf 4 LVS festzusetzen.
Für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren an der Hochschule für Technik und Wirtschaft beträgt die Lehrverpflichtung bis zur Zwischenevaluation 6 LVS, danach 6 bis 8 LVS nach Maßgabe der gemäß § 42a Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes zu treffenden Vereinbarung.
Werden mehrere Beschäftigte zu Lasten einer Planstelle der unter § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 genannten Lehrpersonen beschäftigt, haben sie zusammen die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung zu erbringen.