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Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
Vordrucke der Wahlniederschrift,
Vordrucke der Schnellmeldung,
Abdrucke des Landeswahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
Verschlußmaterial für die Wahlurne,
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.
Vordruck der Wahlniederschrift,
Vordruck der Wahlniederschrift,
Vordrucke der Wahlniederschrift,
das Wählerverzeichnis,
einen Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und, bei Verwendung von Wahlgeräten, einen Abdruck der Wahlgeräteverordnung.
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14a),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.